GastroSpiegel, 02.01.2025 – Seit dem 1. Januar 2025 gelten für arbeitstäglich gewährte Mahlzeiten neue Beträge, die als geldwerter Vorteil behandelt werden und das zu versteuernde Einkommen der Mitarbeiter erhöhen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Dann gelten folgende Werte:
- Frühstück: 2,30 Euro (2024: 2,17 Euro)
- Mittag- oder Abendessen: jeweils 4,40 Euro (2024: 4,13 Euro)
- Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen): 11,10 Euro (2024: 10,43 Euro)
(Das entsprechende Schreiben des BMF kann hier heruntergeladen werden.)
Die neuen Werte spiegeln die gestiegenen Lebenshaltungskosten und führen zu einer Anpassung der Lohnnebenkosten. Betriebe, die Verpflegung und Unterkunft als Teil der Vergütung anbieten, müssen diese Änderungen in der Lohnbuchhaltung berücksichtigen.
Reisekosten im Ausland
Neben den Sachbezugswerten wurde auch die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2025 neu festgesetzt. Dabei wurde insbesondere geregelt, dass bei eintägigen Reisen in das Ausland der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend ist. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen insbesondere Folgendes:
- Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
- Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
- Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, das heißt von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
(Das entsprechende Schreiben des BMF kann hier heruntergeladen werden.)
rl