Konjunkturprogramm
Finanzielle Entlastung
Das Anfang Juni von der Bundesregierung beschlossene Konjunkturpaket soll Unternehmen finanziell entlasten und unterstützen. Zu den Maßnahmen zählen die Senkung der Umsatzsteuer sowie eine Überbrückungshilfe für besonders stark betroffene Branchen – so auch das Gastgewerbe.

GastroSpiegel, 05.06.2020 – Insgesamt 130 Milliarden Euro kostet das umfangreiche Konjunkturpaket, das die Bundesregierung am 3. Juni auf den Weg gebracht hat. Dieses beinhaltet auch – zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland – die befristete Mehrwertsteuersenkung von 19 Prozent auf 16 Prozent sowie von sieben auf vorübergehend fünf Prozent vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020. Dafür werden Finanzmittel in Höhe von rund 20 Milliarden Euro benötigt.

Der steuerliche Verlustrücktrag soll – gesetzlich – für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal fünf Millionen Euro und bei Zusammenveranlagung auf zehn Millionen Euro erweitert. Zudem soll ein Mechanismus eingeführt werden, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, beispielsweise über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Damit könne dann schon heuer auf bürokratiearme Weise die notwendige Liquidität erreicht werden. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.

Insolvenzverkürzung

Mit den zahlreichen Unterstützungsmaßnahmen möchte die Bundesregierung Unternehmen, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind, helfen, Insolvenzen zu vermeiden. Wo dies trotz aller Anstrengungen nicht möglich ist, soll ein schneller Neustart nach einer Insolvenz erleichtert werden. Deshalb ist geplant, das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen auf drei Jahre zu verkürzen, flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung. Die Verkürzung soll für Verbraucher befristet sein und das Antragsverhalten der Schuldner soll nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden, dies auch im Hinblick auf etwaige negative Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten. Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll darüber hinaus ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden.

Überbrückungshilfen

Ebenfalls Teil des Konjunkturprogramms ist eine neue Überbrückungshilfe, die zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen Corona-bedingte Umsatzausfälle auffangen soll. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Milliarden Euro festgelegt und für die Monate Juni bis August 2020 gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie unter anderem dem Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars oder als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im Zeitraum April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 Prozent fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Erstattet werden bis zu 50 Prozent der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent können bis zu 80 Prozent der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis zehn Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Überzahlungen zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.

Weitere Inhalte des Konjunkturpakets können unter dem folgenden Link abgerufen werden: www.bundesfinanzministerium.de

jb

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